Gastaufnahmevertrag
Die Buchung einer Ferienwohnung begründet einen Mietvertrag mit folgenden Rechten und Pflichten für Gastgeber und Gast:
  1. Der GAV ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt ist.  Oder falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich ist, bereitgestellt worden ist.
  2. Der Abschluss des GAV verpflichtet den Gastgeber und Gast zur Erfüllung des Vertrages gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
  3. Der Gastgeber ist verpflichtet bei Nichteinhaltung des Zimmers dem Gast Schadensersatz zu leisten.
  4. Der Gast verpflichtet sich bei Nichtinanspruchnahme den vereinbarten oder betriebsüblichen  Preis zu bezahlen abzüglich der vom Gastwirt  ersparten Aufwendungen.
  5.  Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen bei Übernachtung in Ferienhäusern  10 % des Übernachtungspreises.
  6. Der Gastgeber ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
  7. Bis zur anderweitigen Vergabe  des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 5 errechneten Betrag zu zahlen.
  8. Ausschließlicher Gerichtsstand  ist der Betriebsort.